Kölsch-Konvention



Kölsch-Konvention - Wettbewerbsregeln des Verbandes

Bei der "Kölsch-Konvention" handelt es sich um Wettbewerbsregeln des Kölner Brauerei-Verbandes zum Schutze und zur Förderung der Wirksamkeit des Wettbewerbs. Sie wurden am 31.05/05.06.1985 vom Bundeskartellamt genemight und im Bundesanzeiger vom 25.06.1985 eingetragen.

Festgeschrieben wird die Qualifikation des "Kölsch" unter Hinweis auf die qualifizierte geographische Herkunftsbezeichnung, wobei festgehalten wird, dass Kölsch nach den Bestimmungen des deutschen Reinheitsgebot hergestellt wird. Dies wird in der Eintragung von "Kölsch" als geschütze geographische Angabe (ggA) durch die Kommission der Europäischen gemeinschaft ebenfalls festgehalten.

Präambel

Die Bezeichnung Kölsch ist seit alters her eine qualifizierte geographische Herkunftsbezeichnung für nach dem Reinheitsgebot hergestelltes helles, hochvergorenes, hopfenbetontes, blankes obergäriges Vollbier, die von den beteiligten Wirtschafts- und Verkehrskreisen, von Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie in zwischenstaatlichen Abkommen über den Schutz von Herkunftsbezeichnungen anerkannt und bestätigt worden ist. Mit dem Ziel, die Bezeichnung "Kölsch" als qualifizierte geographische Herkunftsbezeichnung zu schützen, ein den Grundsätzen lauteren Wettbewerbs entsprechendes Verhalten zu fördern und unlauterem Wettbewerb im Zusammenhang mit der Benutzung der Bezeichnung "Kölsch" entgegenzuwirken, insbesondere die Gefahr von Irreführungen, Verwechslungen und Verwässerungen sowie Mißbräuche der Herkunftsbezeichnung zu unterbinden, hat die Mitgliederversammlung des Kölner Brauerei-Verbands einstimmig die nachstehenden Wettbewerbsregeln des Kölner Brauerei-Verbandes e.V. beschlossen. Nach Anerkennung der Wettbewerbsregeln durch das Bundeskartellamt sind diese Wettbewerbsregeln für alle Mitglieder des Kölner Brauerei-Verbands verbindlich.


§1 Herkunftsbezeichnung

(1) Die Bezeichnung "Kölsch" ist eine qualifizierte geographische Herkunftsbezeichnung.

(2) Die Bezeichnung "Kölsch" darf nur für nach dem Reinheitsgebot hergestelltes helles, hochvergorenes, hopfenbetontes, blankes obergäriges Vollbier verwendet werden, das innerhalb des Herkunftsbereichs von "Kölsch" hergestellt wird und dem dort herkömmlich und unter der Bezeichnung "Kölsch" hergestellten und vertriebenen obergärigen Bier entspricht. Der Herkunftsbereich von Kölsch ist das Stadtgebiet von Köln. Zum Herkunftsbereich gehören darüber hinaus diejenigen Brauereien außerhalb des Stadtgebiets von Köln, die an der Bezeichnung "Kölsch" bereits vor Inkrafttreten dieser Wettbewerbsregeln einen wertvollen Besitzstand erworben hatten.

§2 Vermeidung von Irreführungen, Verwechslungen und Verwässerungen

(1) Die Art und Weise der Benutzung der Bezeichnung "Kölsch" darf nicht zu irgendwelchen Irreführungen oder Verwechslungen oder zu einer Verwässerung der Bezeichnung oder zu sonstigen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb führen.

(2) Die Bezeichnung "Kölsch" darf insbesondere nicht mit weiteren die geographische Herkunftsbezeichnung verwässernden Zusätzen (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: "Echt Kölsch", "Original Kölsch", "Ur-Kölsch", "Kölsches Kölsch") oder in Verbindung mit anderen geographischen Zusätzen (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Rheinisches Kölsch, Bergisches Kölsch) oder in Verbindung mit anderen Bezeichnungen, Marken, Warenzeichen, Ausstattungen, Ausstattungselemenlen, Firmen, Firmenbestandteilen, Firmenschlagworten, Firmenabkürzungen, Bierbezeichnungen, Biersorten oder anderen Zusätzen verwendel werden, die mittelbar oder unmittelbar zu Irreführungen über die geographische Herkunft oder zu Verwechslungen oder zu einer Verwässerung der Bezeichnung (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Spezial-Kölsch, Super-Kölsch, Top-Kölsch, Premium-Kölsch) oder zu sonstigen Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb führen können. Soweit es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist, einen Brauort außerhalb des Stadtgebiets von Köln, für den ein wertvoller Besitzstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 besteht, auf dem Etikett anzugeben, muß die Angabe des Brauorts so erfolgen, daß sie nicht zu irgendwelchen Irreführungen oder Verwässerungen der geographischen Herkunftsbezeichnung "Kölsch" führen kann.

§3 Behältnisse, Verpackungen und Werbung

(1) Die Behältnisse (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Flaschen, Dosen und ähnliche Gebinde) von Bier, das gemäß § 1 unter der Bezeichnung "Kölsch" vertrieben werden darf, müssen deutlich mit der Bezeichnung "Kölsch" gekennzeichnet werden. Dabei muß die Bezeichnung "Kölsch" im Rahmen des Gesamteindrucks der Vorderseite der Ausstattung optisch deutlich erkennbar sein. Für Fässer gilt Absatz 3.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verpackungen (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Kisten, Kästen, Umkartons), soweit diese gekennzeichnet werden. Soweit Kästen lediglich mit der Firma der herstellenden Brauerei gekennzeichnet sind, sollen sie zusätzlich mit der Bezeichnung "Kölsch" gekennzeichnet werden.

(3) Fässer müssen mit der Firma oder einer Kurzbezeichnung der gemäß §1 Abs. 2 berechtigterweise herstellenden Brauerei gekennzeichnet sein. Die unbefugte Verwendung fremder Fässer ist nicht gestattet. Satz 2 gilt nicht, wenn für die Verwendung die schriftliche Zustimmung der Brauerei, die Eigentümerin der Fässer ist, vorliegt. Im Falle von Satz 3 müssen die Fässer zusätzlich mit der Firma der herstellenden Brauerei und der abgefüllten Kölschmarke gekennzeichnet sein.

(4) Alle Behältnisse und Verpackungen dürfen weder nach Art, Form und Farbe noch in sonstiger Weise zu Irreführungen über die geographische Herkunft führen. Satz 1 gilt entsprechend für die Form und Gestaltung von Gläsern, in denen "Kölsch" ausgeschenkt wird.

(5) Absatz 1 bis 4 gelten in entsprechender Weise für sämtliche beim Vertrieb von "Kölsch" verwendeten Werbeträger und Werbemittel (zum Beispiel Anzeigen, Plakate, Bierdeckel, Getränkekartenvordrucke, Verkaufsförderungsmaterial, Beschriftung von Gebäuden und Fahrzeugen, Rundfunk-, Kino- und Fernsehwerbung). Salz 1 gilt nicht, soweit im Einzelfall sachlich berechtigte Gründe entgegenstehen.

(6) Die Hersteller von "Kölsch" werden sich nach besten Kräften dafür einsetzen, daß "Kölsch" nur in der sogenannten "Kölsch-Stange" (Kölner Stange) zum Ausschank kommt, wie sie üblicherweise heim Ausschank von "Kölsch" verwendet wird. Soweit die "Kölsch-Stange" gekennzeichnet wird, gilt Absalz 1 entsprechend.

§4 Lohnbrauverträge

Lohnbrauverträge zur Herstellung von "Kölsch" dürfen nur zwischen Brauereien abgeschlossen werden, die zum Herkunftsbereich von "Kölsch" (§ 1 Abs. 2) gehören.

§5 Lieferverträge

"Kölsch" darf nur unter Marken und Ausstattungen in den Verkehr gebracht werden, deren Rechte der gemäß § 1 Abs. 2 berechtigterweise herstellenden und liefernden Brauerei gehören. Erfolgt die Abfüllung durch den Abnehmer, hat die liefernde Brauerei dafür Sorge zu tragen, daß diese Wettbewerbsregeln, insbesondere deren §§ 2, 3, 5 und 6, eingehalten werden.

§6 Hinweis auf Vertriebsrechte

Soll bei der Kennzeichnung von "Kölsch" auf Vertriebsrechte des Abnehmers hingewiesen werden, so muß auch auf die Herstellung durch die Brauerei, die unter § 1 Abs. 2 fällt, deutlich hingewiesen werden (z.B.: Alleinvertrieb: X-Brauerei; Gebraut von der Y-Brauerei, Köln). Die Angabe der Vertriebsrechte des Abnehmers darf in Schriftgröße, Schrifttype, Plazierung und Farbe im Vergleich zur Angabe der herstellenden Brauerei nicht hervorgehoben werden. § 5 findet Anwendung.

§7 Keine sonstige Benutzung durch Dritte

Dritten, die nicht gemäß diesen Wettbewerbsregeln zur Verwendung der Bezeichnung "Kölsch" berechtigt sind, darf die Benutzung der Bezeichnung "Kölsch" nicht gestattet werden, weder in Alleinstellung noch in irgendeiner Kombination oder in sonstiger Weise, weder ausdrücklich noch stillschweigend.

§8 Verpflichtungen der Mitglieder

Die Mitglieder des Kölner Brauerei-Verbandes übernehmen folgende Verpflichtungen: a) die Bestimmungen dieser Wettbewerbsregeln einzuhalten, insbesondere die Bezeichnung "Kölsch" nur gemäß den Bestimmungen dieser Wettbewerbsregeln zu benutzen - b) Verletzungen dieser Wettbewerbsregeln und jeden sonstigen unberechtigten, insbesondere irreführenden oder mißbräuchlichen Gebrauch der Bezeichnung "Kölsch" dem Kölner Brauerei-Verband unverzüglich mitzuteilen - c) die Bestimmungen der Zeichensatzung zum geographischen Verbandszeichen " Kölsch " einzuhalten - d) alles zu tun, um den guten Ruf der Bezeichnung "Kölsch" zu fördern und zu sichern.

§9 Rechte und Pflichten des Kölner Brauerei-Verbandes

(1) Der Kölner Brauerei-Verband ist berechtigt und verpflichtet: a) die Einhaltung dieser Wettbewerbsregeln zu überwachen - b) für eine Eintragung der Bezeichnung "Kölsch" als geographisches Verbandszeichen zu sorgen - c) gegen jeden unberechtigten Gebrauch der Bezeichnung Kölsch" sowie gegen jedwede sonstige Störung oder Beeinträchtigung der Bezeichnung "Kölsch" im eigenen Namen vorzugehen.

(2) Der Kölner Brauerei-Verband richtet einen ständigen Ausschuß ein, welcher die Mitglieder bei der Einhaltung dieser Wettbewerbsregeln berät.

(3) Besteht begründeter Anlaß zu der Vermutung, daß ein Mitglied des Kölner Brauerei-Verbands beim Abschluß von Verträgen gegen die Bestimmungen der §§ 4 bis 7 dieser Wettbewerbsregeln verstoßen hat, so ist der Kölner Brauerei-Verband berechtigt und verpflichtet, die betreffenden von dem Mitglied abgeschlossenen Verträge durch einen unabhängigen, beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten überprüfen zu lassen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Prüfer die betreffenden Verträge im Original zur Einsicht vorzulegen. Der Prüfer hat dem Kölner Brauerei-Verband über das Ergebnis seiner Einsichtnahme einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der sämtliche für die Beurteilung der Einhaltung der §§ 4 bis 7 relevanten Tatsachen enthalten muß.

§10 Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln

(1) Gegen ein Mitglied des Kölner Brauerei-Verbandes, welches gegen die Bestimmungen dieser Wettbewerbsregeln verstößt, wird eine Maßnahme gemäß Absatz 2 verhängt.

(2) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind: a) Warnung - b) Abmahnung - c) Verweis - d) Vertragsstrafe - e) Ausschluß aus dem Kölner Brauerei-Verband. Die Vertragsstrafe beträgt eintausend DM bis zweihundertfünfzigtausend DM. Soweit Bier unter Verstoß gegen diese Wettbewerbsregeln gekennzeichnet worden ist, kann die gemäß Satz 1 festzusetzende Vertragsstrafe um einen Betrag zwischen eine DM und dreißig DM je hl der unzulässig gekennzeichneten Menge erhöht werden. Bei der Festsetzung der Vertragsstrafe sind die Schwere und die Dauer des Verstoßes, der Umfang des Verschuldens sowie eventuelle mit der Zuwiderhandlung erzielte Wettbewerbsvorteile zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der unzulässig gekennzeichneten Menge ist die Schiedsstelle (§ 13) berechtigt, Einblick in die Umsatzmeldungen der Mitglieder an den Kölner Brauerei-Verband zu nehmen oder Schätzungen vorzunehmen. Die Vertragsstrafe ist an den Kölner Brauerei-Verband zu zahlen.

(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 sind als solche zu bezeichnen. Sie können nebeneinander verhängt werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, bleiben unberührt.

§11 Maßnahmen durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung

(1) Maßnahmen gemäß §10 Abs. 2 a) bis c) werden durch den Vorstand des Kölner Brauerei-Verbands verhängt, falls der Vorstand die Regelung nicht an die Schiedsstelle (§ 13) verweist oder gemäß § 15 die ordentlichen Gerichte anruft. Entscheidungen des Vorstands sind endgültig.

(2) Die Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 e) wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung des Kölner Brauerei-Verbands mit der in der Satzung für den Ausschluß vorgesehenen Mehrheit verhängt.

(3) Beschwert sich ein Mitglied über einen angeblichen Verstoß eines anderen Mitglieds gegen diese Wettbewerbsregeln, und leitet der Vorstand nicht innerhalb eines Monats seit schriftlicher Aufforderung durch das Mitglied ein Verfahren gegen das andere Mitglied ein, so ist das beschwerdeführende Mitglied berechtigt, den gemäß § 9 Abs. 2 eingerichteten Ständigen Ausschuß anzurufen. Der Ständige Ausschuß wird sodann innerhalb eines Monats durch den Geschäftsführer des Kölner Brauerei-Verbands einberufen. Der Ständige Ausschuß ist in diesem Fall verpflichtet, die Sache innerhalb eines weiteren Monats in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 2 an die Schiedsstelle zu verweisen.

§12 Regeln für das Verfahren bei der Verhängung von Maßnahmen

(1) Ist ein Mitglied des Vorstands betroffen oder in sonstiger Weise befangen, so darf es an dem Verfahren betreffend die Verhängung von Maßnahmen nicht teilnehmen.

(2) Das Mitglied, gegen das eine Maßnahme verhängt werden soll, ist durch den Geschäftsführer des Kölner Brauerei-Verbands von der Verfahrenseinleitung schriftlich unter Hinweis auf § 15 zu unterrichten. Das Mitglied ist anzuhören und zwar schriftlich oder mündlich. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung eine mündliche Anhörung verlangen.

§13 Schiedsstelle

(1) Zur Verhängung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 a) bis d) ist eine Schiedsstelle zuständig, soweit nicht eine Maßnahme gemäß § 11 durch den Vorstand verhängt oder gemäß § 15 das ordentliche Gericht angerufen wird. Die Schiedsstelle ist ein Schiedsgericht im Sinne des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung. Die Schiedsstelle besteht aus einem unabhängigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt haben und darf nicht Mitglied, Organ, Angestellter oder Mitarbeiter des Kölner Brauerei-Verbands oder Organ, Angestellter oder Mitarbeiter eines Mitglieds des Kölner Brauerei-Verbands sein oder in sonstiger Weise für den Kölner Brauerei-Verband e.V. tätig gewesen sein. Die Beisitzer können aus dem Kreise der Mitglieder des Kölner Brauerei-Verbands oder deren Organen, Angestellten oder Mitarbeitern stammen.

(2) Wenn der Vorstand eine Sache an die Schiedsstelle verweist (§ 11 Abs. 1) teilt er dies dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein unter gleichzeitiger Benennung eines Beisitzers mit. Der Einschreibebrief muß die Aufforderung enthalten, binnen eines Monats, gerechnet vom Tage der Zustellung des Einschreibebriefs, ebenfalls einen weiteren Beisitzer zu benennen. Der Einschreibebrief gilt als Mitteilung über die Verfahrenseinleitung gemäß § 12 Abs. 2. Die Beisitzer wählen binnen eines weiteren Monats den Vorsitzenden. Können sich die Beisitzer nicht auf einen Vorsitzenden einigen, wird ein Beisitzer nicht bestimmt oder wird ein weggefallener Beisitzer nicht binnen eines Monats ersetzt, so wird der Vorsitzende oder der fehlende Beisitzer durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Köln bestimmt.

§14 Regeln für das Verfahren der Schiedsstelle

(1) § 12 gilt für das Verfahren der Schiedsstelle entsprechend. Ein Mitglied der Schiedsstelle kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn einer der Fälle der §§ 41, 42 ZPO vorliegt.

(2) Die Beisitzer der Schiedsstelle erhalten ein angemessenes Sitzungsgeld, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung des Kölner Brauerei-Verbands festgesetzt wird. Der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält eine oder mehrere 20/10-Gebühren unter entsprechender Anwendung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, und zwar auf der Grundlage eines von der Schiedsstelle festzusetzenden, angemessenen Streitwerts.

(3) Im Spruch der Schiedsstelle ist außer der Entscheidung zur Sache die Zahlung der Kosten und Auslagen festzulegen und zu bestimmen, welcher Partei die Zahlung obliegt oder in welchem Verhältnis Kosten und Auslagen zu verteilen sind.

(4) Für die Hinterlegung des Schiedsspruchs und für sonstige Maßnahmen, für die die Mitwirkung eines ordentlichen Gerichts erforderlich ist, ist das Landgericht Köln ausschließlich zuständig.

(5) Im übrigen finden auf das Verfahren der Schiedsstelle die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung.

§15 Wahlrecht

(1) Der Vorstand kann statt der Verweisung an die Schiedsstelle die ordentlichen Gerichte anrufen. Das betroffene Mitglied hat die Wahl zwischen der Entscheidung durch den Vorstand bzw. die Schiedsstelle oder durch die ordentlichen Gerichte.

(2) Lehnt das betroffene Mitglied die Entscheidung des Falles durch den Vorstand bzw. die Schiedsstelle ab, so hat es dies dem Vorstand des Kölner Brauerei-Verbands innerhalb eines Monats seit Zustellung der Mitteilung der Verfahrenseinleitung schriftlich mitzuteilen.

(3) Im Falle der Wahl der ordentlichen Gerichte ist das Landgericht Köln ausschließlich zuständig. Andernfalls bleibt es bei der Zuständigkeit der Schiedsstelle, deren Spruch endgültig ist und die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat.

§16 Gerichtsstand

Soweit für Streitigkeiten aus diesen Wettbewerbsregeln nicht die Schiedsstelle zuständig ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für die Streitigkeiten aus diesen Wettbewerbsregeln das Landgericht Köln.

13.01.2012: Frechener Bahnhof - Das erste Bier wird gebraut

07.01.12, 07:03h

Von Bernd Rosenbaum


Jetzt wird es langsam ernst für Braumeister Peter Trunz und seine beiden Söhne Thomas und Ralph: Am Freitagnachmittag setzten sie die erste Maische im neuen Sudhaus am Frechener Bahnhof an. In vier Wochen soll das erste Bier fließen.

Frechen - Jetzt wird es langsam ernst für Braumeister Peter Trunz und seine beiden Söhne Thomas und Ralph: Am Freitagnachmittag setzten sie die erste Maische im neuen Sudhaus am Frechener Bahnhof an.

In vier Wochen, am 3. Februar, soll hier ab 20 Uhr zur feierlichen Eröffnung des neuen Brauhauses das erste Bier fließen. Ausgeschenkt werden dann das naturtrüb ungefilterte Bier „Lokstoff“ und das nur noch mit einer leichten Hefetrübung versehene „Finchen“. Beides sind obergärige Sorten, die Braumeister Peter Trunz, der 44 Jahre in der Hüchelner Urstoff-Brauerei tätig war, eigens für das Brauhaus kreiert.

Bis zum fertigen Gerstensaft gibt es aber noch viel zu tun. Im Gastraum des aufwändig sanierten Bahnhofsgebäudes muss noch der Holzboden verlegt werden, auch die Theke fehlt noch. Doch dafür hängen noch ein paar Erinnerungsstücke aus vergangenen Tagen als Dekoration an den Wänden, darunter auch Peter Trunz' alter Meisterbrief.

Auch auf den erfahrenen Bierbrauer wartet noch Arbeit. Nach der Hauptgärung, die etwa zehn Tage dauert, muss er noch das richtige Mischungsverhältnis der Zutaten finden, damit das neue Bier seinen eigenen, typischen Geschmack bekommt. Insgesamt etwa vier Wochen dauert es, bis aus der Maische das fertige Bier geworden ist.


Quelle: www.rundschau-online.de

13.01.2012: Der Bier-Sommelier kennt sich aus

10.12.11 10:19h

Von Annika Leister


Neu-Kölner erfahren bei einer Brauhausführung nicht nur viel über die rheinländische Brauerei-Tradition, sondern knüpfen auch Kontakte und erzählen, was sie hier schon erlebt haben. Die perfekte Veranstaltung für Imis.


Innenstadt - Ein Imi in Köln hat es wahrlich nicht leicht: Nicht nur die Sprache der Eingeborenen ist unverständlich und selbst nach jahrelanger Übung kaum zu erlernen, auch an die kulturellen Eigenheiten muss man sich erst einmal gewöhnen. "Bei uns kann man an Karneval auch ohne Verkleidung vor die Tür gehen. Hier ist das unmöglich", erzählt Carsten Schulten den anderen Imis im Brauhaus "Zur Malzmühle" von seiner ersten Begegnung mit dem größten kölschen Brauchtum, dem Karneval. Vor drei Jahren ist er aus dem Münsterland nach Köln gezogen - der Liebe wegen. Seine Freundin Katja studierte hier. Der Gas/Wasser-Installateur suchte sich eine neue Stelle und zog ebenfalls um.


Eine Frau, die neben den beiden sitzt, wagt den Praxistest: Sie fragt den Köbes, ob sie noch ein Kölsch haben darf. "Dat kommt von alleine, dat weißte doch." Nein, das wisse sie nicht. "Na, dann weißt' es jetzt." Dabei ist das kein Imi, der die herzlich-raue Abfuhr erteilt bekommt. Claudia Heithorst ist mit Köln allzu gut vertraut. Bis auf zwei Jahre, die sie in der Nähe von Mainz gewohnt hat, hat sie ihr gesamtes Leben hier verbracht. Die zwei Jahre reichten, um ihr zu zeigen, wie schwer es in einer anderen Stadt sein kann, Kontakte zu knüpfen: "Wir hatten nette Kollegen und Nachbarn. Aber in andere Kreise hineinzukommen, war sehr schwer." Aus dieser Erfahrung heraus initiierte sie in diesem Jahr die Gründung eines Vereins, der die "Integration von Neukölnern", so die Selbstdarstellung, fördert. Die "Rheinland-Agentur" will von nun an regelmäßig Imis und Alteingesessene zu Führungen, Kulturveranstaltungen oder geselligen Abenden zusammenbringen. Am Premierenabend geht es ins Brauhaus. "Wir wollen, dass die Leute zusammenkommen. Aber sie sollen auch etwas zu sehen und erleben haben", so Heithorst.


Kölner Braukunst seit dem 15. Jahrhundert

Deswegen führt der Biersommelier Detlef Rick Carsten, Katja und 20 andere Besucher durch die Produktionshallen der angeschlossenen Brauerei. Von ihm erfahren sie, dass die Braukunst im Rheinischen schon seit dem 15. Jahrhundert existiert und dass sich durch den Kölner U-Bahn-Bau die Qualität des Grundwassers so verschlechtert hat, dass das Wasser fürs Bier nicht mehr aus dem hauseigenen Brunnen, sondern aus der Wasserleitung kommt. Doch das Wasser spielt ohnehin nur eine untergeordnete Rolle im 21 Tage währenden Gärprozess des Bieres. Wichtiger sind die anderen Zutaten: Erst das Zusammenspiel von Hopfen, Malz und Hefe sorgt für den typisch herben Geschmack, erläutert Rick. Die Imis werden von der Eingangstür bis zu den Abfüllbändern durch die Brauerei geführt, vorbei an riesigen Metallbehältern. Sie dürfen einen Blick in den Maischbottich werfen, aus dem es stickig riecht, und von Station zu Station Fragen stellen. Die Frage "Was ist Alt?" lässt Ricks Augenbrauen zwar in die Höhe schießen. Dennoch erklärt er bereitwillig, dass das Düsseldorfer Konkurrenzgetränk ganz einfach aus dunklerem Malz hergestellt wird. Auf diese Weise kommt die verschiedene Färbung der obergärigen Biersorten zustande. Gemeinsam haben beide außerdem einen Feind: "Beim Abfüllen verdirbt Sauerstoff den Geschmack. Deswegen werden die Fässer vorher mit Kohlenstoffdioxid ausgespült."


Kölner Braukunst seit dem 15. Jahrhundert

Deswegen führt der Biersommelier Detlef Rick Carsten, Katja und 20 andere Besucher durch die Produktionshallen der angeschlossenen Brauerei. Von ihm erfahren sie, dass die Braukunst im Rheinischen schon seit dem 15. Jahrhundert existiert und dass sich durch den Kölner U-Bahn-Bau die Qualität des Grundwassers so verschlechtert hat, dass das Wasser fürs Bier nicht mehr aus dem hauseigenen Brunnen, sondern aus der Wasserleitung kommt. Doch das Wasser spielt ohnehin nur eine untergeordnete Rolle im 21 Tage währenden Gärprozess des Bieres. Wichtiger sind die anderen Zutaten: Erst das Zusammenspiel von Hopfen, Malz und Hefe sorgt für den typisch herben Geschmack, erläutert Rick. Die Imis werden von der Eingangstür bis zu den Abfüllbändern durch die Brauerei geführt, vorbei an riesigen Metallbehältern. Sie dürfen einen Blick in den Maischbottich werfen, aus dem es stickig riecht, und von Station zu Station Fragen stellen. Die Frage "Was ist Alt?" lässt Ricks Augenbrauen zwar in die Höhe schießen. Dennoch erklärt er bereitwillig, dass das Düsseldorfer Konkurrenzgetränk ganz einfach aus dunklerem Malz hergestellt wird. Auf diese Weise kommt die verschiedene Färbung der obergärigen Biersorten zustande. Gemeinsam haben beide außerdem einen Feind: "Beim Abfüllen verdirbt Sauerstoff den Geschmack. Deswegen werden die Fässer vorher mit Kohlenstoffdioxid ausgespült."


Neue Bekanntschaften zwischen Kölsch und halvem Hahn

Nach einer Stunde ist die fachkundige Führung vorüber und der zweite Teil des Abends beginnt: Imis und Alt-Kölner nehmen am Tisch in der Schänke Platz. Die Karnevalslieder kann Carsten Schulten inzwischen alle auswendig, erzählt er. Besucher, die mit den hiesigen Sitten nicht vertraut sind, weisen er und seine Freundin Katja lieber auf die Eigenheiten in der Gastronomie hin, bevor sie ausgehen. "Damit sie wissen, dass auch ohne Bestellung Nachschub kommt. Und dass die Köbesse nicht immer freundlich sind", so der 33-Jährige. Zwischen Kölsch und halvem Hahn schließen Carsten und Katja neue Bekanntschaften. Zum Beispiel mit Lucienne Willems, die nach 25 Jahren kaum noch als Imi zu bezeichnen ist. Einige Dinge in Köln waren ihr von Anfang an vertraut: "Ich komme aus der Nähe von Maastricht. Da ist der Menschenschlag ähnlich. Die Leute sind einfach fröhlich und feiern gern." Die 60-jährige Niederländerin kann sich jedoch nur allzu gut daran erinnern, wie verzweifelt sie am Anfang im Straßenverkehr war: "Diese Brücken! Selbst mit Karte bin ich regelmäßig falsch gefahren und war - schwups - auf der anderen Rheinseite", erzählt sie lachend. Eigentlich ist auch sie der Liebe wegen nach Köln gezogen. Die Ehe ist inzwischen geschieden, die Liebe zu Köln aber ist geblieben: "Ich gehe zum Beispiel regelmäßig ins Hänneschen-Theater", verrät Lucienne, während sie auf ihre Bestellung wartet: Himmel un Ääd.


Kostenfreie Veranstaltung am 12. Januar 2012

Die nächste Veranstaltung der Rheinland-Agentur findet kostenfrei am 12. Januar um 17.30 Uhr statt. Imis und Altkölner besichtigen das historische Gebäude des Oberlandesgerichts am Reichensperger Platz und die ehemalige Oberpostdirektion. Um verbindliche Anmeldungen per E-Mail wird gebeten.


Quelle: www.ksta.de